Donnerstag, 24. März 2016

Mittwoch, 23. März 2016

Geplante Ermordung der Ehefrau


Ein wunderschönes Gerichtsurteil, das wieder mal zeigt, dass sich eine Versicherung letztendlich nicht rentiert:



Die schon bei Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags bestehende Absicht eines Ehemanns, die Versicherungsnehmerin, seine Frau, zu ermorden, ist ein gefahrerheblicher Umstand, der unter die Anzeigepflicht der Versicherungsnehmerin fällt. Dieses zugleich in hohem Maße vertragswidrige Verhalten muss sich die Ermordete im Gegensatz zur Auffasung des Berufungsrichters nach Paragraf 278 BGB zurechnen lassen. BGH Urteil vom 08.02.1989 IVa ZR 197/87.